Heimatmuseum Luedgendortmund

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Hiltrup.
Seine Farben sind grün-weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  • Pflege und Förderung des überlieferten Schützenbrauchtums,
  • Pflege und Förderung des Sports,
  • Pflege und Förderung der Musik,
  • Pflege und Förderung Heimatpflege und Heimatkunde

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege der Verbundenheit mit der Heimat und ihrer geschichtlichen und kulturellen Tradition, durch die Teilnahme an Wettbewerben und Turnieren sowie durch musikalische Ausbildung in Spielmannszügen zur Pflege volkstümlicher Spielmannsmusik. Durch Sportschießen und Spielmannsmusik soll insbesondere die Jugend angesprochen werden. Der Verein will Bürgersinn und Heimattreue wecken.

 

§ 3 Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar gemeinnützige Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder natürlichen Person offen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Einzelfall können jüngere Mitglieder aufgenommen werden. In diesem Fall ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft kann ausschließlich in Textform beantragt werden.

Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur in Textform erklärt werden mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand oder dem Vorsitzenden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  2. Beharrliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  3. Grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  4. Wegen Zahlungsverzug von mindestens einem Jahr in Höhe eines Mitgliedsbeitrages (2-malige Erinnerung muss erfolgt sein)

Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand.
Der Ausschluss muss dem Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden. Die Gründe für den Ausschluss sollen dem Betroffenen in kurzer Form mitgeteilt werden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses in Textform an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

Jedes Mitglied erkennt mit Aufnahme in den Verein an, dass es im Falle des Ausschlusses keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen hat.

 

§ 7 Beitragszahlung

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben und sind im ersten Kalendervierteljahr des laufenden Geschäftsjahres per Lastschrift zu zahlen.

Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder des Spielmannszuges des Bürgerschützenvereins von 1851 Hiltrup e.V. sind von Beitragszahlungen befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, jedes Mitglied hat eine (1) Stimme.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung und Fälligkeit der Vereinsbeiträge
  • Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder E-Mail an die Mitglieder oder durch Benachrichtigung in einer (1) örtlichen Tageszeitung (Westfälische Nachrichten) einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Leiter der Versammlung ist der Vereinsvorsitzende, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Versammlungsleiter wählt.

Die Beschlussfassungen erfolgen durch eine einfache Stimmenmehrheit, der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Wahlen werden in der Regel offen durch Handzeichen durchgeführt. Sie werden nur auf Antrag geheim durchgeführt.

Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.  Sie werden nur berücksichtigt, wenn der Antragsteller zur Begründung seines Antrages persönlich in der Mitgliederversammlung anwesend ist.

(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Antrag des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag der Kassenprüfer oder von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder. Im Antrag sind den Zweck und die Gründe aufzuführen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen zweier Monate nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags durchgeführt werden.
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer, dem ersten Schatzmeister und dem ersten Vorsitzenden des Festausschusses. Sowie dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

  • Ehrenvorsitzende
  • amtierender König
  • zweiter Schriftführer
  • zweiter Schatzmeister
  • Chronist
  • stellvertretender Chronist
  • Oberst
  • Hauptmann
  • Hauptfeldwebel
  • Feldwebel
  • Oberleutnant
  • Adjutant
  • Adjutant
  • Hauptfähnrich
  • Oberfähnrich
  • Fähnrich (4)
  • Vorsitzender des Spielmannszuges
  • Vorsitzender des Festausschusses
  • 12 Festausschussmitglieder

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Festausschussvorsitzenden.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder in gemeinsamer Stellvertretung durch zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstands können nicht gleichzeitig in mehrere Ämter des geschäftsführenden Vorstands gewählt werden.

Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt das Vorstandsamt.

Sollte der 1. Vorsitzende ausscheiden, tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds, welches die Mitgliederversammlung wählt, vor Ablauf der regulären Amtszeit, so wird dieses Amt bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden kommissarisch fortgeführt. Das gilt auch für den geschäftsführenden Vorstand. Auf der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt eine (Ergänzungs-)Wahl für die restliche Amtsperiode bis zum regulären Ende der Amtszeit.

Sollte eine turnusmäßige Vorstandswahl nicht stattfinden können oder sollte für einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden können, so bleiben (sofern nicht deren Mitgliedschaft erloschen ist) der bisherige Vorstand bzw. die Mitglieder ohne gewählten Nachfolger so lange kommissarisch im Amt, bis eine Neu- oder Nachwahl erfolgt ist.

 

§ 11 Leitung des Vereins

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand ist so oft einzuberufen, wie die Lage der Geschäfte es er- fordert oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es beantragt.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Einberufung des erweiterten Vorstandes. Er hat ihn auch dann einzuberufen, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand verlangen.

 

§ 12 Kassenprüfung und Kassenbericht

Der Verein wählt zwei Kassenprüfer, von denen auf der jährlichen Mitgliederversammlung einer gewählt wird. Die Amtsdauer der Kassenprüfer dauert zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

In der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister einen Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Der Kassenbericht und die Vereinskasse sind vorher von den Kassenprüfern zu prüfen.

Das Prüfergebnis ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich (siehe oben § 9 (2) der Satzung).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung innerhalb der Gemeinde Münster-Hiltrup zur Pflege und Förderung des Schützenbrauchtums, die / der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

 

§ 14 Sommerschützenfest

Die Würde eines Schützenkönigs für ein (1) Jahr steht jedem Mitglied offen, insofern es das 25. Lebensjahr vollendet (nach seinem 25. Geburtstag) hat und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.

Bei festlichen Anlässen trägt der Schützenkönig als Zeichen seiner Würde die Königskette. Er ist verpflichtet, während des Königsjahres eine Medaille für die Königskette zu stiften.

Die Würde des Jungschützenkönigs für ein (1) Jahr steht jeder privaten Person nach seinem 16. bis zum 25. Geburtstag offen. Die Person muss kein Mitglied im Schützenverein sein. Bei festlichen Anlässen trägt der Jungschützenkönig als Zeichen seiner Würde die Königskette. Eine Medaille für die Jungschützenkönigskette wird vom Verein gestellt.

Zum Kaiserschuss darf nur antreten, wer das 28. Lebensjahr vollendet hat und dessen Königswürde mindestens drei vollendete Jahre zurückliegt.

Jungschützenkönige dürfen nur zum Jungschützenkaiserschuss antreten und nur sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Die Schießordnung für das Königsschießen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Zum Hofstaat gehören das Königs-/Kaiserpaar und 4 Ehrendamen.

 

Satzung vom 21.10.1984 in der geänderten Fassung vom 10. Mai 2022(Tag des Beschlusses)

Satzungsänderung vom 05.03.2023 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2024 in Bezug auf §9 (2) und § 13

gez. Kai Kauling (1. Vorsitzender)
gez. Angelo Balderi (2. Vorsitzender)
gez. Nicola Staubermann (Schriftführerin)

 

Gender-Hinweis:
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechterformen. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der jeweils anderen Geschlechter, sondern ist als geschlechtsneutral zu verstehen.

Bürgerschützen Hiltrup