Heimatmuseum Luedgendortmund

Unsere Satzung

§1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Hiltrup.

Seine Farben sind grün – weiß.

§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist

  1. Pflege und Förderung des alt-überlieferten Schützenbrauchtums,
  2. Pflege und Förderung des Sports,
  3. Pflege und Förderung der Musik.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege der Verbundenheit mit der Heimat und ihrer geschichtlichen und kulturellen Tradition, durch die Einrichtung von Schützenriegen mit Teilnahme an Wettbewerben und Turnieren sowie durch musikalische Ausbildung in Spielmannszügen zur Pflege volkstümlicher Spielmannsmusik. Durch Sportschießen und Spielmannsmusik soll insbeson-dere die Jugend angesprochen werden. Der Verein will Bürgersinn und Heimattreue wecken.

§ 3 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand ist berechtigt, jüngere Mitglieder in Ausnahmefällen aufzunehmen, wozu die Genehmi-gung der Erziehungsberechtigten notwendig ist.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung und durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Kündigung kann nur schriftlich unter Rückgabe der Mitgliedskarte mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende erklärt werden.

Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  2. wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  3. wegen unehrenhafter Handlungen,
  4. wegen Zahlungsverzuges von Mitgliedsbeiträgen.

Der Ausschluss muss dem Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Über den Ausschluss entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstandes.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

§ 7 - Beitrag
Den Beitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens zum 30. 04. jeden Jahres zu leisten. Neumitglieder verpflichten sich, den Beitrag per Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.

Von der Beitragszahlung sind alle Ehrenmitglieder sowie sämtliche aktiven Mitglieder des Spielmannszuges des Vereins befreit.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9 - Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 - erweiterter Vorstand
Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Festausschusses.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • die Ehrenvorsitzenden
  • der amtierende König
  • der zweite Schriftführer
  • der zweite Schatzmeister
  • der Chronist
  • der stellvertretende Chronist
  • der Oberst
  • Hauptmann
  • Oberleutnant
  • Hauptfeldwebel
  • Feldwebel
  • Adjutant
  • Adjutant
  • Hauptfähnrich
  • Fahnenträger
  • Ersatz-Fahnenträger
  • Vorsitzender des Spielmannszuges
  • 2. Vorsitzender des Festausschusses
  • 12 Festausschussmitglieder

Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Im geschäftsführenden Vereinsvorstand können verschiedene Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 - Leitung des Vereins
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der geschäftsführende Vorstand ist so oft einzuberufen, wie die Lage des Geschäfts es erfordert oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es beantragt.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Einberufung des erweiterten Vorstandes. Er hat ihn dann einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand verlangen.

§ 12 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die jährlich durchzuführende Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch einen gewöhnlichen Brief an die Mitglieder oder durch Benachrichtigung in mindestens zwei örtlichen Tageszeitungen einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschluss-fähig.

Die Beschlussfassungen erfolgen durch eine einfache Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Wahlen werden offen durchgeführt. Sie werden nur auf Antrag geheim durchgeführt.

Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 - Kassenbericht
In der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister einen Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Der Kassenbericht und die Vereinskasse sind vorher von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von 2 Jahren im jährlich folgenden Nachrückverfahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Antrag des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag der Kassenprüfer oder von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder; der Antrag hat den Zweck und die Gründe aufzuführen; die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen zweier Monate nach Antrag durchgeführt werden.

Es gelten im Übrigen die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung.

§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen des Vereins dem Sinne des Vereinszweckes weiterhin Verwendung finden und einer Institution zufließen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 - Fest
Das höchste Fest des Schützenvereins ist das Sommer-Schützenfest. Dieses Fest soll nach altem Brauch begangen werden.

Die Familienangehörigen sollen möglichst an den Festen des Vereins teilnehmen.

Die Würde eines Schützenkönigs für ein Jahr steht jedem Mitglied offen, insofern es das 20. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.

Bei festlichen Anlässen trägt der/die Schützenkönig/in als Zeichen seiner/ihrer Würde die Königskette. Er/sie ist verpflichtet, während des Königsjahres eine Medaille für die Königskette zu stiften, und zwar zum Winterfest. Vom Verein erhält er/sie einen Erinnerungsorden.

Mitglieder, die die Königswürde errungen haben, können diese erst nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren wieder erlangen.

Die Schießordnung für das Königsschießen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Zum Hofstaat gehören das Königspaar und 4 Ehrendamen.

§ 17 - Gültigkeit
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1984 beschlossen und tritt ab diesem Tage in Kraft.

Münster-Hiltrup, den 21.10.1984
gez. Wolfgang Klein
gez. August Raring
gez. Rudolf Ensberg
gez. Egon Becker
gez. Franz Rohrkötter
gez. Clemens Schroer
gez. Hermann Peperhowe
gez. Theodor Beisick

Änderungen zu den §§ 2, 10 Abs. 2 und 15 der Vereinssatzung wurden in der Mitgliederver-sammlung vom 05. November 1989 einstimmig beschlossen und auf Seite 2 des Protokolls der Sitzung niedergelegt.

Die Neufassung des § 7 der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 1993 beschlossen; festgehalten auf Seite 2 des Protokolls der Sitzung.

§ 10 geändert in der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2007; Beschluss protokolliert unter TOP 5 des Sitzungsprotokolls

§§ 4, 7 Satz 3 und 10 Absatz 4 geändert in der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2008; protokolliert unter TOP 5 des Sitzungsprotokolls

§ 12 geändert in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2009; siehe TOP 4 des Protokolls der Versammlung.

Bürgerschützen Hiltrup